Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2007 - L 11 KA 67/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Vertragsarztangelegenheiten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Regress gegen einen Arzt wegen unrichtiger Quartalsabrechnung bei Verordnung von koaxialen Interventionssets als Sprechstundenbedarf (SSB) zu Lasten der Krankenkassen; Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bei einer rückwirkenden Korrektur von Honorarbescheiden; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 15.08.2002 - S 14 KA 87/05
- SG Düsseldorf, 31.05.2006 - S 14 KA 87/05
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2007 - L 11 KA 67/06
- BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 2/08 R
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R
Vertragsarzt - Regress - Gemeinschaftspraxis - Haftung aller Mitglieder für …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2007 - L 11 KA 67/06
Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.10.2004 (Az. B 6 KA 41/03 R) sei zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig, dass die von den Beigeladenen zu1) und 2) vorgenommene Verordnung der koaxialen Interventionssets über den SSB unzulässig gewesen sei.Aus diesem Grunde steht auch Bundesrecht der Verordnung der Sets entgegen, da nach Bestimmung A I (Allgemeine Bestimmung), Teil A, Nr. 11 EBM u.a. die Kosten für Einmalkanülen bereits in den berechnungsfähigen Leistungen enthalten sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20.10.2004, B 6 KA 41/03 B).
- BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 12/05 R
Kassen (zahn) ärztliche Vereinigung - rückwirkende Korrektur eines rechtswidrig …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2007 - L 11 KA 67/06
Vertrauen sei hier auch deshalb schützenswert, weil in der neueren Rechtsprechung des BSG dem Vertrauensschutzgesichtspunkt größere Bedeutung beigemessen worden sei (Urteile vom 12.12.2001 - Az. B 6 KA 2/01 R - und 08.02.2006, - Az. B 6 KA 12/05 R -).Dabei wurden fünf Sachverhaltsgestaltungen angenommen, in denen ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Vertrags(zahn)ärzte anzunehmen ist: (1) Ablauf der Vierjahresfrist seit Erlass des betroffenen Honorarbescheides; (2) Verbrauch der Befugnis der K(Z)ÄV zu sachlich rechnerischen Richtigstellungen nach dem Bundesmantelverträgen durch vorbehaltslose Überprüfung und Bestätigung der Honoraranforderung des Vertrags(zahn)arztes; (3) Unterlassener Hinweis der K(Z)ÄV bei Erteilung des Honorarbescheides auf ihr bekannte Ungewissheiten hinsichtlich der Grundlagen der Honorarverteilung; (4) Duldung der Erbringung bestimmter Leistungen in Kenntnis aller Umstände über einen längeren Zeitraum und spätere Beurteilung als fachfremd; (5) Herrühren der Fehlerhaftigkeit des Bescheides aus Umständen, die außerhalb des eigentlichen Bereichs einer sachlich und rechnerisch korrekten Honorarabrechnung und -verteilung liegen und deshalb die fehlende konkrete Berührung der besonderen Funktionsbedingungen des Systems vertrags(zahn)ärztlicher Honorierung belegen (vgl. hierzu BSG Urteile vom 14.12.2005, Az. B 6 KA 17/05 R und vom 08.02.2006, Az. B 6 KA 12/05 R).
- BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R
Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2007 - L 11 KA 67/06
Dabei wurden fünf Sachverhaltsgestaltungen angenommen, in denen ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Vertrags(zahn)ärzte anzunehmen ist: (1) Ablauf der Vierjahresfrist seit Erlass des betroffenen Honorarbescheides; (2) Verbrauch der Befugnis der K(Z)ÄV zu sachlich rechnerischen Richtigstellungen nach dem Bundesmantelverträgen durch vorbehaltslose Überprüfung und Bestätigung der Honoraranforderung des Vertrags(zahn)arztes; (3) Unterlassener Hinweis der K(Z)ÄV bei Erteilung des Honorarbescheides auf ihr bekannte Ungewissheiten hinsichtlich der Grundlagen der Honorarverteilung; (4) Duldung der Erbringung bestimmter Leistungen in Kenntnis aller Umstände über einen längeren Zeitraum und spätere Beurteilung als fachfremd; (5) Herrühren der Fehlerhaftigkeit des Bescheides aus Umständen, die außerhalb des eigentlichen Bereichs einer sachlich und rechnerisch korrekten Honorarabrechnung und -verteilung liegen und deshalb die fehlende konkrete Berührung der besonderen Funktionsbedingungen des Systems vertrags(zahn)ärztlicher Honorierung belegen (vgl. hierzu BSG Urteile vom 14.12.2005, Az. B 6 KA 17/05 R und vom 08.02.2006, Az. B 6 KA 12/05 R). - BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 2/01 R
Rücknahme einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung durch die Kassenärztliche …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2007 - L 11 KA 67/06
Vertrauen sei hier auch deshalb schützenswert, weil in der neueren Rechtsprechung des BSG dem Vertrauensschutzgesichtspunkt größere Bedeutung beigemessen worden sei (Urteile vom 12.12.2001 - Az. B 6 KA 2/01 R - und 08.02.2006, - Az. B 6 KA 12/05 R -). - SG Düsseldorf, 06.09.2006 - S 2 KA 97/05
Vertragsarztangelegenheiten
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2007 - L 11 KA 67/06
Im übrigen habe die 2. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf zur gleichen Problematik eine gegenteilige Entscheidung getroffen (Urteil vom 06.09.2006, Az. S 2 KA 97/05).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2011 - L 11 KA 49/09
Vertragsarztangelegenheiten
Dabei wurden fünf Sachverhaltsgestaltungen angenommen, in denen ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Vertrags(zahn)ärzte anzunehmen ist: (1) Ablauf der Vierjahresfrist seit Erlass des betroffenen Honorarbescheides; (2) Verbrauch der Befugnis der K(Z)V zu sachlich rechnerischen Richtigstellungen nach den Bundesmantelverträgen durch vorbehaltslose Überprüfung und Bestätigung der Honoraranforderung des Vertrags(zahn)arztes; (3) Unterlassener Hinweis der K(Z)V bei Erteilung des Honorarbescheides auf ihr bekannte Ungewissheiten hinsichtlich der Grundlagen der Honorarverteilung; (4) Duldung der Erbringung bestimmter Leistungen in Kenntnis aller Umstände über einen längeren Zeitraum und spätere Beurteilung als fachfremd; (5) Herrühren der Fehlerhaftigkeit des Bescheides aus Umständen, die außerhalb des eigentlichen Bereichs einer sachlich und rechnerisch korrekten Honorarabrechnung und -Verteilung liegen und deshalb die fehlende konkrete Berührung der besonderen Funktionsbedingungen des Systems vertrags(zahn)ärztlicher Honorierung belegen (BSG, Urteile vom 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R -, Senat, Urteil vom 14.11.2007 - L 11 KA 67/06 -). - LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2010 - L 11 KA 57/09
Vertragsarztangelegenheiten
Dabei wurden fünf Sachverhaltsgestaltungen angenommen, in denen ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Vertrags(zahn)ärzte anzunehmen ist: (1) Ablauf der Vierjahresfrist seit Erlass des betroffenen Honorarbescheides; (2) Verbrauch der Befugnis der K(Z)V zu sachlich rechnerischen Richtigstellungen nach den Bundesmantelverträgen durch vorbehaltslose Überprüfung und Bestätigung der Honoraranforderung des Vertrags(zahn)arztes; (3) Unterlassener Hinweis der K(Z)V bei Erteilung des Honorarbescheides auf ihr bekannte Ungewissheiten hinsichtlich der Grundlagen der Honorarverteilung; (4) Duldung der Erbringung bestimmter Leistungen in Kenntnis aller Umstände über einen längeren Zeitraum und spätere Beurteilung als fachfremd; (5) Herrühren der Fehlerhaftigkeit des Bescheides aus Umständen, die außerhalb des eigentlichen Bereichs einer sachlich und rechnerisch korrekten Honorarabrechnung und -Verteilung liegen und deshalb die fehlende konkrete Berührung der besonderen Funktionsbedingungen des Systems vertrags(zahn)ärztlicher Honorierung belegen (BSG, Urteile vom 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R -, Senat, Urteil vom 14.11.2007 - L 11 KA 67/06 -). - SG München, 20.09.2022 - S 38 KA 176/20
Leistungen, Arzt, Versorgung, Nichtzulassungsbeschwerde, Berufung, Bescheid, …
So wird Vertrauensschutz bei einem Verbrauch des Berichtigungsrechts (BSG, Az B 6 KA 17/05 R), bei einem Unterlassen eines Hinweises seitens der Kassenärztlichen Vereinigung auf ihr bekannte Ungewissheiten (BSG, Az B 6 KA 17/05 R), bei unbeanstandeter Duldung der Abrechnung von umstrittenen Leistungen über einen längeren Zeitraum, woraus der betroffene Arzt den Schluss ziehen durfte, die KÄV stelle die Abrechnungsfähigkeit nicht in Frage, sowie bei der Konstellation, dass die Fehlerhaftigkeit des Bescheides aus Umständen herrührt, die außerhalb des eigentlichen Bereichs einer sachlich-rechnerischen korrekten Honorarabrechnung und-Verteilung liegen, angenommen (vgl. auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2011, Az L 11 KA 67/06; SG Marburg, Urteil vom 01.08.2022, Az S 18 KA 52/16). - SG München, 20.09.2022 - S 38 KA 114/18
Honorarkürzungen infolge Berufsverbot
So wird Vertrauensschutz bei einem Verbrauch des Berichtigungsrechts (BSG, Az B 6 KA 17/05 R), bei einem Unterlassen eines Hinweises seitens der Kassenärztlichen Vereinigung auf ihr bekannte Ungewissheiten (BSG, Az B 6 KA 17/05 R), bei unbeanstandeter Duldung der Abrechnung von umstrittenen Leistungen über einen längeren Zeitraum, woraus der betroffene Arzt den Schluss ziehen durfte, die KÄV stelle die Abrechnungsfähigkeit nicht in Frage, sowie bei der Konstellation, dass die Fehlerhaftigkeit des Bescheides aus Umständen herrührt, die außerhalb des eigentlichen Bereichs einer sachlich-rechnerischen korrekten Honorarabrechnung und-Verteilung liegen, angenommen (vgl. Auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2011, Az L 11 KA 67/06; SG Marburg, Urteil vom 01.08.2022, Az S 18 KA 52/16).